Satzung des Vereins
§ 1 – Sitz
(1) Der am 20.10.2011 gegründete Verein hat seinen Sitz in Dresden und führt den Namen „dimuthea – DIeMUsikTHEAtralischen e.V.“. Er ist unter der Registriernummer VR 5547 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(2) Der Verein ist für alle Interessenten ab 16 Jahre offen, die aktiv und passiv zur Pflege und Förderung der Vokalmusik jeglichen Genres und damit zum Erhalt sängerischer Traditionen beitragen wollen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 2 – Zweck
(1) Der Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur durch wöchentliche Proben und Auftrittstätigkeit sowie die Förderung des Chorgesanges als Gemeinschaftsaufgabe sowie der Chormusik im Allgemeinen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die eigenverantwortliche Organisation von Auftritten, Konzerten und Konzertreisen.
– die Pflege internationalen Liedgutes.
Der musikalische und musiktheatralische Schwerpunkt liegt in der Kombination SINGEN & SPIELEN; gesangliche Äußerung in solistischer und Ensemblemanier und szenisch-schauspielerische Darstellung. Bevorzugte Genres sind Musical, Revue, Klassik, Satzgesang aller Jahrhunderte, Rock, Pop, Jazz.
(2) Der Verein fühlt sich Sängern anderer Länder verbunden, die dem humanistischen Gedankengut verpflichtet sind und pflegt freundschaftliche Beziehungen und gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person nach einer Probezeit werden, wenn sie den musikalischen Anforderungen entspricht und die vorliegende Satzung anerkennt. Die Probezeit umfasst 2 Proben mit anschließender 4-wöchiger Mitgliedschaft auf Probe, welche von beiden Seiten ohne Einhaltung der Kündigungsfrist widerrufen werden kann. Der gezahlte Beitrag für diese Zeit wird nicht erstattet. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Ein passives Mitglied hat grundsätzlich die Rechte eines Vollmitglieds, nimmt aber i. d. R. nicht an den Ensemble-Aktivitäten teil. Förderer des Vereines können ebenfalls als Mitglied aufgenommen werden und sind dann als fördernde Mitglieder in die Vereinsaktivitäten vollwertig und stimmberechtigt eingebunden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem künstlerischen Leiter.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod eines Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und muss bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist eingegangen sein; dies gilt auch für eine passive Mitgliedschaft.
– durch Ausschluss aus dem Verein nach dreimaligem unentschuldigten Fehlen
– wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages drei Monate im Rückstand ist.
§ 4 – Beiträge
Von den Mitgliedern des Vereines werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister In.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben i.d.R. bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
(4) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen und berät aktuelle Bereiche des Arbeitsprogrammes.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 7 – Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von sechs Wochen durch eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen oder durch ein Vereinsmitglied, welches nachweislich mindestens 51 % der angemeldeten Mitglieder vertritt, die eine MV für erforderlich halten.
(2) Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die MV eine/n VersammlungsleiterIn. Die MV ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der angemeldeten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Mitglieder, die noch in der Probezeit sind haben kein Stimmrecht.
(3) Der Vorstand ist gegenüber der MV rechenschaftspflichtig hinsichtlich der:
– jährlichen Abrechnung des Haushaltes
– Aufstellung des Arbeitsprogrammes für das kommende Jahr und Grobplanung der künstlerischen Aktivitäten
– künstlerischen Auswertung und weiterführenden musikalischen Zielsetzung durch den/die künstlerische/n LeiterIn.
(4) Die MV bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis vor der MV zu berichten (Revisionskommission).
(5) Die MV entscheidet auch über
a) Gebührenbefreiung
b) Mitgliedsbeiträge
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
(6) Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm wird vom künstlerischen Leiter bzw. Leiterin gemeinsam mit dem Vorstand erstellt und dem Ensemble zur Diskussion gestellt.
§ 9 – Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 – Auflösung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung des Chorgesanges.
Dresden, 20.Oktober 2011